Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 54 Taschengeld
Stand: 25.08.2026
Wenn Gefangene ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird ihnen auf Antrag ein Taschengeld in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, falls sie bedürftig sind. Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 24 Abs. 1) oder anderweitig verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 54 BayStVollzG →
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