Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 53 Sondergeld
Stand: 25.08.2026
Für die Gefangenen kann zum Zweck des Sondereinkaufs gemäß Art. 25, für die Kosten der Telekommunikation gemäß Art. 35 oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 53 BayStVollzG →
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