Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 55 Seelsorge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/55#abs-1 (1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/55#abs-2 (2) Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/55#abs-3 (3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Art 54 Art 56