Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 190 Grundsatz
Stand: 25.08.2026
Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Art. 49 findet nur in den Fällen einer in Art. 42 erwähnten Beschäftigung Anwendung.