Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 2 Aufgaben des Vollzugs
Stand: 25.08.2026
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er hat das Ziel der Resozialisierung und soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayStVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.