Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 191 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/191#abs-1 (1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (Art. 19 und 20) ist nur mit Einwilligung der Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/191#abs-2 (2) Den Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/191#abs-3 (3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

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