Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 42 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/42#abs-1 (1) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Art. 15 und 16 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/42#abs-2 (2) Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/42#abs-3 (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen oder die Gefangene überwiesen wird.

Art 41 Art 43