Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 189 Kriminologischer Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/189#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden einschließlich der Arbeit und deren Vergütung sowie deren Wirkungen auf die Resozialisierung, regelmäßig wissenschaftlich zu evaluieren, zu begleiten und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/189#abs-2 (2) Art. 197 Abs. 4a gilt entsprechend.

Art 188 Art 190