Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 189 Kriminologischer Dienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/189#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden einschließlich der Arbeit und deren Vergütung sowie deren Wirkungen auf die Resozialisierung, regelmäßig wissenschaftlich zu evaluieren, zu begleiten und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/189#abs-2 (2) Art. 197 Abs. 4a gilt entsprechend.