Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“
BayStOpferhGArt 5 Stiftungsorgane
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/5#abs-2 (2) Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.