Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

BayStOpferhG

Art 5 Stiftungsorgane

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand und

2. der Stiftungsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/5#abs-2 (2) Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 4 Art 6