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Art 6 Stiftungsvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitenden Mitglied der Staatsregierung nach Anhörung des Stiftungsrats bestellt und abberufen. Entsprechend werden aus der Mitte des Vorstands ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmt, das das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/6#abs-2 (2) Zu Vorstandsmitgliedern können auch Richter und Richterinnen oder Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern im Nebenamt bestellt werden. Soweit die Mitglieder des Stiftungsvorstands ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie persönliche Auslagen in angemessener Höhe erstattet. Die Stiftung kann nach Maßgabe der Satzung ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands für die Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben eine feste laufende Vergütung, für besondere Dienstleistungen auch einmalige Vergütungen bewilligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/6#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/6#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/6#abs-5 (5) Der Stiftungsvorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen und einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einsetzen, dem oder der nach Maßgabe der Stiftungssatzung auch Vertretungsaufgaben übertragen werden können. Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 5 Art 7