Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

BayStOpferhG

Art 2 Stiftungszweck

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/2#abs-1 (1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen. Ferner kann sie nach Maßgabe der Satzung Maßnahmen gemeinnütziger Einrichtungen, die der Opferhilfe oder dem Opferschutz dienen, finanziell fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/2#abs-2 (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStOpferhG/2#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

Art 1 Art 3