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Art 5 BayStOpferhG (Bayern) — Stiftungsorgane

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand und

2. der Stiftungsrat.

(2) Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.