(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
(2) Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
(2) Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.