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BayStG

Art. 25 Rechtsstandswahrung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-1 (1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-2 (2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidet das nach Art. 3 Abs. 3 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-3 (3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-4 (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.

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