Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz

BayStG

Art 25 Rechtsstandswahrung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-1 (1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-2 (2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidet das nach Art. 3 Abs. 3 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-3 (3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/25#abs-4 (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.

Art 24 Art 26