Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 24 Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften
Stand: 25.08.2026
Art. 2 Abs. 4 sowie die Vorschriften dieses Teils gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.