Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz

BayStG

Art 24 Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Art. 2 Abs. 4 sowie die Vorschriften dieses Teils gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.

Art 23 Art 25