Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 5 Anfall des Stiftungsvermögens
Stand: 25.08.2026
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.