Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 26 Zwingendes Recht
Stand: 25.08.2026
Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.