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BaySportG

Art 5 Breitensport

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/5#abs-1 (1) Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/5#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.

Art 4 Art 6