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# Art 5 BaySportG (Bayern) — Breitensport

Bayerisches Sportgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.

(2) Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 5 BaySportG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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