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BaySportG

Art 6 Inklusion im Sport

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/6#abs-1 (1) Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport ist weiter auszubauen. Der Freistaat Bayern erkennt die Vorbildfunktion des Sports für die Inklusion an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/6#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern setzt sich durch die Schaffung wirksamer Anreize für die weitere Öffnung des organisierten Sports sowie die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung sowie deren Gesundheit ein und arbeitet vertrauensvoll mit dem organisierten Behindertensport zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySportG/6#abs-3 (3) Durch Sportwettkämpfe von herausgehobener Bedeutung, barrierefreie Sportinfrastruktur und inklusive Sportangebote, die Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen, wird die inklusive Wirkung des Sports in Bayern gestärkt.

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