(1) Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.
(2) Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.