Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz

BaySportG

Art. 14 Ausschluss der Klagbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Förderungen, Unterstützungen oder Angebote nicht begründet. Rechte aus Art. 12 Abs. 3 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts. Maßnahmen der Kommunen erfolgen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushaltssatzung.

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