Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz

BaySportG

Art. 13 Umsetzungsstrategie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erstellt die Staatsregierung im engen Austausch mit dem organisierten Sport, dem Bayerischen Landessportbeirat sowie weiteren betroffenen Akteuren eine Umsetzungsstrategie für den staatlichen Bereich als sportpolitisches Gesamtkonzept. Auf der Basis des Gesamtkonzepts ergreift die Staatsregierung im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel Maßnahmen zur Umsetzung.

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