Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sportgesetz
BaySportGArt 15 Übergangsregelung für den Bayerischen Landessportbeirat
Stand: 25.08.2026
Auf Mitglieder des Landessportbeirats, deren Amtszeit am oder vor dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, ist Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter anzuwenden.