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BaySportG

Art 15 Übergangsregelung für den Bayerischen Landessportbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Mitglieder des Landessportbeirats, deren Amtszeit am oder vor dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, ist Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter anzuwenden.

Art 14