Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Förderungen, Unterstützungen oder Angebote nicht begründet. Rechte aus Art. 12 Abs. 3 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts. Maßnahmen der Kommunen erfolgen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushaltssatzung.