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Art 14 BaySportG (Bayern) — Ausschluss der Klagbarkeit

Bayerisches Sportgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Förderungen, Unterstützungen oder Angebote nicht begründet. Rechte aus Art. 12 Abs. 3 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts. Maßnahmen der Kommunen erfolgen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushaltssatzung.