Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerV§ 6 Auskunftspflicht der Beratungsstellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-1 (1) Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden
1. auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang der Beratungs- und Informationstätigkeit sowie der Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und
2. die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-3 (3) Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.