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BaySchwBerV

§ 6 Auskunftspflicht der Beratungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-1 (1) Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden

1. auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang der Beratungs- und Informationstätigkeit sowie der Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und

2. die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/6#abs-3 (3) Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 5 § 7