Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerV§ 7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/7#abs-1 (1) Bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres sollen Anträge auf Gewährung von
1. staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken und
2. kommunalen Zuschüssen bei den zum festgelegten Einzugsbereich gehörenden Landkreisen und kreisfreien Gemeinden
eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/7#abs-2 (2) Die Regierung von Mittelfranken prüft die Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest und bewilligt die staatlichen Zuschüsse. Sie veranlasst die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nimmt die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/7#abs-3 (3) Die Regierung von Mittelfranken prüft die Verwendungsnachweise. Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden können in diese Unterlagen Einsicht nehmen. Personalausgaben (§§ 1 und 2) sowie die Ausgaben nach § 3 Nr. 1 und 3 bis 7 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung und müssen in geeigneter Weise nachgewiesen werden. Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach § 3 Nr. 5 und 6 setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von durch den Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen voraus. Die Zuschussfähigkeit der Vergütung für Honorarkräfte (§ 3 Nr. 7) setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises eine detaillierte Aufzeichnung der Beratungsstelle über die Tätigkeit der einzelnen Honorarkräfte (Beschreibung der notwendigen Tätigkeit, Datum, Stundenzahl und Stundenhonorar) in zeitlicher Reihenfolge voraus; die angefallenen Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. Ein gesonderter Sachbericht ist nicht erforderlich, wenn sich die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Angaben bereits aus dem nach § 10 Abs. 1 SchKG jährlich anzufertigenden Bericht ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/7#abs-4 (4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende Anwendung. Die sich ergebenden staatlichen Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.