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Art 15 BaySchwBerG (Bayern) — Personelle Mindestbesetzung

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4) und Ärzte erfüllt. Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.