Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 57 Vorrangfahrzeuge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/57#abs-1 (1) Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/57#abs-2 (2) Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 33 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen.

§ 56 § 58