Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 33 Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Stand: 25.08.2026
Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Rettungsfahrzeuge können im Einsatz ein gelbes Blinklicht zeigen.