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§ 57 BaySchiffV (Bayern) — Vorrangfahrzeuge

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach § 33 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen.