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BaySchiffV

§ 55 Verhalten an Anlegestellen für Fahrgastschiffahrt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/55#abs-1 (1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe sowie im Umkreis von 100 m von diesen dürfen andere Fahrzeuge nicht festmachen oder ankern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/55#abs-2 (2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/55#abs-3 (3) Im Umkreis von 100 m um Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden und Sporttauchen außerhalb öffentlicher Badeplätze nur soweit gestattet, als die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

§ 54 § 56