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BaySchiffV

§ 54 Untersuchung der Anlegestellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/54#abs-1 (1) Die in § 53 genannten Anlegestellen sind jährlich von der Kreisverwaltungsbehörde oder den von ihr Beauftragten auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Fahrzeughalter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/54#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter oder dem Eigentümer der Anlegestelle gestatten, dass dieser die Untersuchung selbst durchführt. Der Kreisverwaltungsbehörde ist nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich ein schriftlicher Bericht über das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/54#abs-3 (3) Festgestellte Mängel hat der Fahrzeughalter oder der nach Abs. 2 verpflichtete Eigentümer der Anlegestelle unverzüglich zu beheben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bis zur Beseitigung der Mängel die weitere Benutzung der Anlegestelle untersagen.

§ 53 § 55