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# § 55 BaySchiffV (Bayern) — Verhalten an Anlegestellen für Fahrgastschiffahrt

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe sowie im Umkreis von 100 m von diesen dürfen andere Fahrzeuge nicht festmachen oder ankern.

(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

(3) Im Umkreis von 100 m um Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden und Sporttauchen außerhalb öffentlicher Badeplätze nur soweit gestattet, als die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

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Zitiervorschlag: § 55 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/55

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