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# § 54 BaySchiffV (Bayern) — Untersuchung der Anlegestellen

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 53 genannten Anlegestellen sind jährlich von der Kreisverwaltungsbehörde oder den von ihr Beauftragten auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Fahrzeughalter.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter oder dem Eigentümer der Anlegestelle gestatten, dass dieser die Untersuchung selbst durchführt. Der Kreisverwaltungsbehörde ist nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich ein schriftlicher Bericht über das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.

(3) Festgestellte Mängel hat der Fahrzeughalter oder der nach Abs. 2 verpflichtete Eigentümer der Anlegestelle unverzüglich zu beheben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bis zur Beseitigung der Mängel die weitere Benutzung der Anlegestelle untersagen.

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Zitiervorschlag: § 54 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/54

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