nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 53 BaySchiffV (Bayern) — Anlegestellen

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeughalter von Fahrgastschiffen haben ihre Anlegestellen, die von diesen Fahrzeugen benutzt werden, verkehrs- und betriebssicher zu erhalten. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten.