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# § 51 BaySchiffV (Bayern) — Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß § 52 eine Anzeige genügt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.

(2) Die Erlaubnis kann aus den im Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Gewässereigentümers vorliegt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I

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Zitiervorschlag: § 51 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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