Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 4 Inhalt der Genehmigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/4#abs-1 (1) Die Genehmigung wird dem Antragsteller für die eigene (natürliche oder juristische) Person oder für eine bestimmte Dienststelle erteilt. Sie ist weder übertragbar noch vererblich. Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf die Ausübung der Schiffahrt im Rahmen der Genehmigung nur Familienangehörigen natürlicher Personen oder Beauftragten juristischer Personen oder Dienststellen des Antragstellers gestattet werden. Diese Personen sind in der Genehmigungsurkunde aufzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/4#abs-2 (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen dürfen ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nur dann führen, wenn eine in der Genehmigungsurkunde aufgeführte Person anwesend ist. Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit weniger als 4 kW, für Fahrzeuge, die in Ausübung eines Gewerbes, einer Urproduktion (Berufsfischerei, Kiesgewinnung u. a.) oder als Begleit- oder Rettungsboot bei sportlichen Veranstaltungen bestimmungsgemäß verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/4#abs-3 (3) Jede Änderung der für die Genehmigung maßgebenden Tatsachen hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

§ 3 § 5