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§ 5 BaySchiffV (Bayern) — Führerscheinpflicht

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Fahrgastschiff, ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät mit eigenem Antrieb darf nur führen, wer einen Schiffsführerschein der Kreisverwaltungsbehörde besitzt. Der Schiffsführerschein ist auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.