Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 44 Verhalten beim Überholen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/44#abs-1 (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/44#abs-2 (2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

§ 43 § 45