Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 43 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:

1. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von links hat, dem anderen ausweichen;

2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die windabgewandte Seite.

§ 42 § 44