Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 45 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-1 (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht und nur in dafür freigegebenen Wassersportgebieten gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-2 (2) In einem Abstand von weniger als 300 m vom Ufer ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Ausnahmen für Startgassen zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 40 regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-3 (3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-4 (4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen oder von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-5 (5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/45#abs-6 (6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.