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# § 43 BaySchiffV (Bayern) — Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:

1. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von links hat, dem anderen ausweichen;

2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die windabgewandte Seite.

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Zitiervorschlag: § 43 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/43

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