Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 38 Grundregeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/38#abs-1 (1) Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muß sich so verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er muß sein Verhalten außerdem so einrichten, daß fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichschonstätten nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/38#abs-2 (2) Es ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.

§ 37 § 39