Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 37 Schutz vor Immissionen
Stand: 25.08.2026
Vorbehaltlich der Vorschriften des Immissionsschutzrechts in der jeweils geltenden Fassung darf durch den Betrieb der Fahrzeuge nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist.