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# § 38 BaySchiffV (Bayern) — Grundregeln

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muß sich so verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er muß sein Verhalten außerdem so einrichten, daß fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichschonstätten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Es ist verboten, unbefugt an ein fahrendes Fahrzeug heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.

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Zitiervorschlag: § 38 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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