Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 39 Verhalten unter besonderen Umständen
Stand: 25.08.2026
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen treffen. Soweit erforderlich können sie dabei von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen.