Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 29 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/29#abs-1 (1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zulassungspflichtige Fahrzeuge, Elektromotorboote und sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit einem von der Kreisverwaltungsbehörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/29#abs-2 (2) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/29#abs-3 (3) Das Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen der Kreisverwaltungsbehörden entsprechend der Anlage I zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung und eine Erkennungszahl. Es ist in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/29#abs-4 (4) Fahrgastschiffe sind von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 befreit. Sie haben auf beiden Seiten den Schiffsnamen zu tragen. Der Schiffsname muß in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen geschrieben sein.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 9232-1