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§ 29 BaySchiffV (Bayern) — Kennzeichnung der Fahrzeuge

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zulassungspflichtige Fahrzeuge, Elektromotorboote und sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit einem von der Kreisverwaltungsbehörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilt wurde.

(3) Das Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen der Kreisverwaltungsbehörden entsprechend der Anlage I zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung und eine Erkennungszahl. Es ist in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein.

(4) Fahrgastschiffe sind von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 befreit. Sie haben auf beiden Seiten den Schiffsnamen zu tragen. Der Schiffsname muß in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen geschrieben sein.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 9232-1