Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 28 Überwachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Schiffsführer ist verpflichtet, auf Verlangen der Polizei das Fahrzeug zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung seines Zustands, seiner Ausrüstung, der mitzuführenden Papiere und zur Feststellung der Fahrgastzahl anzuhalten und von der Polizei betreten zu lassen.

§ 27 § 29