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BaySchiffV

§ 17 Mindestausrüstung der Fahrzeuge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/17#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind. Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, daß diese Boote bei Sonnenuntergang wieder am Ufer sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/17#abs-2 (2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, sowie Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen mit ausreichenden Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/17#abs-3 (3) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/17#abs-4 (4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben:

1. Kompaß,

2. Verbandkasten,

3. Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

Nummer 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

§ 16 § 18